Jurafuchs

§ 1

SächsKRG
Bildung der Kulturräume
Stand 2023-01-01
(1)
Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet.
(2)
Es bestehen die ländlichen Kulturräume
1.
Vogtland-Zwickau,
2.
Erzgebirge-Mittelsachsen,
3.
Leipziger Raum,
4.
Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
5.
Oberlausitz-Niederschlesien.
(3)
1Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. 2Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.(3) Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.
(4)
Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 und 5, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7.
(5)
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden.

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