Jurafuchs

§ 7

SächsKRG
Beitritt zu ländlichen Kulturräumen
Stand 2023-01-01
(1)
1Kreisangehörige Oberzentren und die Städte des Oberzentralen Städteverbundes können Mitglied in ländlichen Kulturräumen werden, wenn dies die Stadt und der Kulturraum beschließen. 2Soweit eine Stadt den Beitritt zum Kulturraum beschließt, muss der Kulturraum innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des städtischen Beschlusses über den Beitritt entscheiden. 3Der Kulturraum kann den Beitritt nur ablehnen, wenn dieser die Aufgabenerfüllung des Kulturraumes gefährden würde. 4Der Ablehnungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. 5Fasst der Kulturraum innerhalb der Frist nach Satz 2 keinen Beschluss, wird der Beitritt zu dem im städtischen Beitrittsbeschluss genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach Satz 2. 6Die Beitrittsbeschlüsse sowie der Beitritt nach Satz 5 bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt.(1) Kreisangehörige Oberzentren und die Städte des Oberzentralen Städteverbundes können Mitglied in ländlichen Kulturräumen werden, wenn dies die Stadt und der Kulturraum beschließen. Soweit eine Stadt den Beitritt zum Kulturraum beschließt, muss der Kulturraum innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des städtischen Beschlusses über den Beitritt entscheiden. Der Kulturraum kann den Beitritt nur ablehnen, wenn dieser die Aufgabenerfüllung des Kulturraumes gefährden würde. Der Ablehnungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Fasst der Kulturraum innerhalb der Frist nach Satz 2 keinen Beschluss, wird der Beitritt zu dem im städtischen Beitrittsbeschluss genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach Satz 2. Die Beitrittsbeschlüsse sowie der Beitritt nach Satz 5 bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt.
(2)
1Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, werden im Kulturkonvent durch den Oberbürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied vertreten. 2Im Falle der Verhinderung wird der Oberbürgermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.(2) Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, werden im Kulturkonvent durch den Oberbürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung wird der Oberbürgermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3)
1Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, sind gemäß § 6 Absatz 3 zur Zahlung der Kulturumlage verpflichtet. 2Davon unberührt bleibt die Pflicht, sich als Sitzgemeinde gemäß § 3 Absatz 2 angemessen zu beteiligen sowie die festgelegte Kreisumlage gemäß § 26 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zu zahlen.(3) Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, sind gemäß § 6 Absatz 3 zur Zahlung der Kulturumlage verpflichtet. Davon unberührt bleibt die Pflicht, sich als Sitzgemeinde gemäß § 3 Absatz 2 angemessen zu beteiligen sowie die festgelegte Kreisumlage gemäß § 26 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zu zahlen.

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