Jurafuchs

§ 2

SächsKRG
Zielsetzung
Stand 2023-01-01
(1)
Im Freistaat Sachsen ist die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise.
(2)
1Der Kulturraum unterstützt die Träger kommunaler Kultur bei ihren Aufgaben von regionaler Bedeutung, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung. 2Die ländlichen Kulturräume können in Anwendung der für Zweckverbände geltenden Vorschriften selbst Träger von Einrichtungen und Maßnahmen sein; die Entscheidung hierüber trifft der Kulturkonvent.(2) Der Kulturraum unterstützt die Träger kommunaler Kultur bei ihren Aufgaben von regionaler Bedeutung, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung. Die ländlichen Kulturräume können in Anwendung der für Zweckverbände geltenden Vorschriften selbst Träger von Einrichtungen und Maßnahmen sein; die Entscheidung hierüber trifft der Kulturkonvent.
(3)
1Der Kulturraum verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. 2Er gibt sich eine Satzung. 3In der Satzung können regionale Besonderheiten des Kulturraumes berücksichtigt werden. 4Die Satzung und eine Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.(3) Der Kulturraum verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Er gibt sich eine Satzung. In der Satzung können regionale Besonderheiten des Kulturraumes berücksichtigt werden. Die Satzung und eine Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

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