Jurafuchs

§ 6

SächsKRG
Sächsischer Kulturlastenausgleich
Stand 2023-01-01
(1)
Es wird ein jährlicher Kulturlastenausgleich nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens jedoch in Höhe von 94 700 000 Euro vorgenommen.
(2)
Von dem in Absatz 1 genannten Betrag stellt der Freistaat Sachsen
a)
den Kulturräumen zur Förderung der Kulturpflege Zuweisungen in vierteljährlichen Raten nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des

Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

, mindestens jedoch 93 200 000 Euro zur Verfügung.

2

Bundeszuschüsse und sonstige Beteiligungen Dritter bleiben unberührt;

b)
für Investitionen und Strukturmaßnahmen in kulturellen Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen Mittel nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes, mindestens jedoch 1 500 000 Euro zur Verfügung.

2

Das Nähere zur einzelvorhabensbezogenen Förderung von Strukturmaßnahmen auf Antrag aus den Kulturräumen regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in einer Verwaltungsvorschrift.

(3)
Durch die Erhebung einer Kulturumlage werden in den ländlichen Kulturräumen die Mitglieder des Kulturraumes an den Ausgaben von dessen Kulturkasse für Kultur von regionaler Bedeutung angemessen beteiligt.
(4)
1Die Zuweisung der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe a darf bei den einzelnen Kulturräumen 30 Prozent der Summe der Ausgaben oder der finanzwirksamen Aufwendungen aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen nicht übersteigen und sie darf bei den ländlichen Kulturräumen nicht höher sein als das Zweifache der Kulturumlage. 2Das Nähere über die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe a und die Zuweisung der Investitionsmittel nach Absatz 2 Buchstabe b regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in einer Rechtsverordnung, insbesondere das Verfahren, den Verteilungsschlüssel und die Kriterien, nach denen Ausgaben oder finanzwirksame Aufwendungen der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.3(4) Die Zuweisung der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe a darf bei den einzelnen Kulturräumen 30 Prozent der Summe der Ausgaben oder der finanzwirksamen Aufwendungen aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen nicht übersteigen und sie darf bei den ländlichen Kulturräumen nicht höher sein als das Zweifache der Kulturumlage. Das Nähere über die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe a und die Zuweisung der Investitionsmittel nach Absatz 2 Buchstabe b regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in einer Rechtsverordnung, insbesondere das Verfahren, den Verteilungsschlüssel und die Kriterien, nach denen Ausgaben oder finanzwirksame Aufwendungen der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.3

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