(1)
Organe der ländlichen Kulturräume sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat.
(2)
1Der Kulturkonvent nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind. 2Zu den Aufgaben des Kulturkonventes gehören insbesondere der Erlass der Satzung des Kulturraumes, die Feststellung des jährlichen Finanzbedarfes, die Finanzplanung, die Aufstellung der Förderliste, die Festsetzung der jährlichen Höhe der Kulturumlage, die Mittelverteilung und der Jahresabschluss.(2) Der Kulturkonvent nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind. Zu den Aufgaben des Kulturkonventes gehören insbesondere der Erlass der Satzung des Kulturraumes, die Feststellung des jährlichen Finanzbedarfes, die Finanzplanung, die Aufstellung der Förderliste, die Festsetzung der jährlichen Höhe der Kulturumlage, die Mittelverteilung und der Jahresabschluss.
(3)
1Dem Kulturkonvent gehören die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes als stimmberechtigte Mitglieder sowie je zwei vom Kreistag gewählte Vertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates als Mitglieder mit beratender Stimme an. 2Auf Beschluss des Kulturkonventes können weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Kulturkonvent aufgenommen werden. 3Die Mitglieder des Kulturkonventes sind ehrenamtlich tätig. 4Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. 5Im Falle der Verhinderung werden die Landräte durch ihre Stellvertreter, die von den Kreistagen gewählten Mitglieder des Kulturkonventes durch vom Kreistag gewählte Stellvertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates durch seinen Stellvertreter vertreten.(3) Dem Kulturkonvent gehören die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes als stimmberechtigte Mitglieder sowie je zwei vom Kreistag gewählte Vertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates als Mitglieder mit beratender Stimme an. Auf Beschluss des Kulturkonventes können weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Kulturkonvent aufgenommen werden. Die Mitglieder des Kulturkonventes sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. Im Falle der Verhinderung werden die Landräte durch ihre Stellvertreter, die von den Kreistagen gewählten Mitglieder des Kulturkonventes durch vom Kreistag gewählte Stellvertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates durch seinen Stellvertreter vertreten.
(4)
1Die Belange des sorbischen Volkes werden vertreten durch die Stiftung für das sorbische Volk. 2Sie erhält Sitz und Stimmrecht im Kulturkonvent Oberlausitz-Niederschlesien.(4) Die Belange des sorbischen Volkes werden vertreten durch die Stiftung für das sorbische Volk. Sie erhält Sitz und Stimmrecht im Kulturkonvent Oberlausitz-Niederschlesien.
(5)
1Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen Vorsitzender des Kulturkonventes und wer von ihnen sein Stellvertreter ist. 2Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den Kulturraum.(5) Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen Vorsitzender des Kulturkonventes und wer von ihnen sein Stellvertreter ist. Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den Kulturraum.
(6)
1Für die Geschäftsführung des Kulturraumes richtet der Kulturraum ein Kultursekretariat ein. 2Es wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet.(6) Für die Geschäftsführung des Kulturraumes richtet der Kulturraum ein Kultursekretariat ein. Es wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet.
(7)
1Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. 2Eine Wiederberufung ist zweimalig möglich. 3Bei der Benennung der Kultursachverständigen soll auf die angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, sowie die angemessene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden. 4Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen sind vor der Berufung zu hören und können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten.(7) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. Eine Wiederberufung ist zweimalig möglich. Bei der Benennung der Kultursachverständigen soll auf die angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, sowie die angemessene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden. Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen sind vor der Berufung zu hören und können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten.
(8)
1Die Mitglieder des Kulturbeirates sind ehrenamtlich tätig. 2Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 3Für die Arbeit des Kulturbeirates finden die kommunalrechtlichen Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechende Anwendung.(8) Die Mitglieder des Kulturbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für die Arbeit des Kulturbeirates finden die kommunalrechtlichen Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechende Anwendung.
(9)
1Der Kulturkonvent ist an die Entscheidungsvorschläge des Kulturbeirates nicht gebunden. 2Entscheidungen, die von den Entscheidungsvorschlägen des Kulturbeirates abweichen, hat der Kulturkonvent mit Begründung für die Abweichung dem Kulturbeirat schriftlich mitzuteilen.(9) Der Kulturkonvent ist an die Entscheidungsvorschläge des Kulturbeirates nicht gebunden. Entscheidungen, die von den Entscheidungsvorschlägen des Kulturbeirates abweichen, hat der Kulturkonvent mit Begründung für die Abweichung dem Kulturbeirat schriftlich mitzuteilen.
(10)
Der Kulturbeirat wird in seiner Arbeit vom Kultursekretariat unterstützt.
(11)
1Der Kulturbeirat kann, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit den Kulturbeiräten anderer Kulturräume, Arbeitsgemeinschaften für einzelne Kultursparten bilden, die den Kulturbeirat bei dessen Arbeit unterstützen und dessen Beschlüsse vorbereiten. 2Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften sind ehrenamtlich tätig. 3Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.(11) Der Kulturbeirat kann, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit den Kulturbeiräten anderer Kulturräume, Arbeitsgemeinschaften für einzelne Kultursparten bilden, die den Kulturbeirat bei dessen Arbeit unterstützen und dessen Beschlüsse vorbereiten. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften sind ehrenamtlich tätig. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(12)
In künstlerischen Fragen können Mitglieder des Kulturbeirates und des Kulturkonventes nach Unterrichtung des Kulturkonventes den Sächsischen Kultursenat oder die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen um Rat anrufen. 1