(1)
Die Aufgaben der urbanen Kulturräume werden von den Organen der Gemeinden wahrgenommen.
(2)
1Der Stadtrat beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. 2§ 4 Absatz 7 Satz 2 bis 4, Absatz 8, 9, 11 und 12 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kulturkonventes der Stadtrat oder gemäß der Hauptsatzung der Stadt ein Ausschuss tritt.2(2) Der Stadtrat beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. § 4 Absatz 7 Satz 2 bis 4, Absatz 8, 9, 11 und 12 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kulturkonventes der Stadtrat oder gemäß der Hauptsatzung der Stadt ein Ausschuss tritt.2