1Im Abstand von jeweils vier Jahren erstellt der Sächsische Kultursenat einen Bericht über den Vollzug des Sächsischen Kulturraumgesetzes, der insbesondere Empfehlungen für Zusammenarbeit und Kulturförderung zwischen Land und Kommunen enthält. 2Die Empfehlungen sollen substantiiert begründet werden. 3Der Bericht ist dem Landtag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres zuzuleiten. Im Abstand von jeweils vier Jahren erstellt der Sächsische Kultursenat einen Bericht über den Vollzug des Sächsischen Kulturraumgesetzes, der insbesondere Empfehlungen für Zusammenarbeit und Kulturförderung zwischen Land und Kommunen enthält. Die Empfehlungen sollen substantiiert begründet werden. Der Bericht ist dem Landtag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres zuzuleiten.
§ 10
SächsKRGBericht durch den Sächsischen Kultursenat
Stand 2023-01-01