1Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 2Soweit bei Rechtsaufsichtsmaßnahmen die Rechtsverhältnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechts berührt sind, die der Rechtsaufsicht anderer Staatsministerien unterstehen, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium herzustellen. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Soweit bei Rechtsaufsichtsmaßnahmen die Rechtsverhältnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechts berührt sind, die der Rechtsaufsicht anderer Staatsministerien unterstehen, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium herzustellen.
§ 8
SächsKRGRechtsaufsicht
Stand 2023-01-01