(1)
Kurorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder das Klima oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren nach Kneipp durch zweckentsprechende medizinische und andere Einrichtungen zur Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit angewendet oder genutzt werden und die einen artgemäßen Kurortcharakter aufweisen.
(2)
Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile mit landschaftlich bevorzugten und klimatisch begünstigten Gegebenheiten, die geeignete lufthygienische Verhältnisse nachweisen können und deren Ortscharakter sowie die touristische Infrastruktur den spezifischen Belangen von Erholung und Freizeit Rechnung tragen.