Jurafuchs

§ 8

ThürKOG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2013-10-28
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 4 Abs. 1, 2 und 4 öffentlich oder im Geschäftsverkehr eine nicht anerkannte Artbezeichnung in Verbindung mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils verwendet,
2.
entgegen § 4 Abs. 3 andere Bezeichnungen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Gemeindenamen verwendet, die geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 vorzutäuschen.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →