(1)
Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in der Rechtsverordnung nach § 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.
(2)
Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Anerkennung nicht rechtfertigen oder
2.
mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurden.
(3)
Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Gemeinde zu hören, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt. Der Gemeinde ist die Gelegenheit einzuräumen, festgestellte Mängel innerhalb einer Frist von drei Jahren zu beseitigen.
(4)
Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Für die Bekanntmachung ist das für den Tourismus zuständige Ministerium zuständig.