Jurafuchs

§ 9

ThürKOG
Übergangsbestimmung
Stand 2013-10-28
(1)
Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte oder beantragte Anerkennungen von Artbezeichnungen gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des Thüringer Kurortegesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 467).
(2)
Gemeinden, die bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anerkennung beantragen, kann die Anerkennung unter der Auflage erteilt werden, dass sie die Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Anerkennung zu erfüllen haben.

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