(1)
Die Artbezeichnungen nach § 2 mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nur mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden, wenn die staatliche Anerkennung vorliegt.
(2)
Ist eine Artbezeichnung nach § 2 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung „Kurort“ oder „Erholungsort“ in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.
(3)
Andere Bezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Artbezeichnung nach § 2 besteht.
(4)
Wird die Artbezeichnung auf räumlich abgegrenzte Teile einer Gemeinde beschränkt, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteils verwendet werden.
(5)
Ein bestehender Namensbestandteil „Bad“ darf auch dann weitergeführt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Zusätzliche Angaben, die eine staatliche Anerkennung nahelegen, müssen in diesen Fällen unterbleiben.