Jurafuchs

§ 3

ThürKOG
Staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten
Stand 2013-10-28
(1)
Auf Antrag der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die beantragte Artbezeichnung erstrecken soll, wird eine der in § 2 genannten Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen für die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Erholungswesen allgemein anerkannten Grundsätze, unter Beachtung der Erfordernisse des Baurechts und der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie unter Beachtung der Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes erfüllt werden.
(2)
Zur Sicherung der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen, Nutzungsbedingungen oder -beschränkungen können Auflagen zusammen mit der Anerkennung erteilt oder nachträglich festgelegt werden.
(3)
Die Anerkennung erfolgt befristet für zehn Jahre. Ein Antrag auf eine erneute Anerkennung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist gestellt werden.
(4)
Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.
(5)
In Ausnahmefällen kann für einen Kurort eine zweite Artbezeichnung nach § 2 anerkannt werden.
(6)
Die Anerkennung wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Für die Bekanntmachung ist das für den Tourismus zuständige Ministerium zuständig.

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