(1)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren sowie die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 zu bestimmen, insbesondere
1.
die Anforderungen an die Kureinrichtungen,
2.
die hygienischen, bioklimatischen und lufthygienischen Bedingungen,
3.
die Eignung der Heilmittel,
4.
die seuchen-, hygiene- und umweltrechtlichen Bedingungen,
5.
die für die Durchführung von Kuren artspezifischen Einrichtungen,
6.
Vorgaben für ein ausreichendes Sport-, Freizeit-, Gesundheits- und Kulturangebot,
7.
das am Ort erforderliche Fachpersonal,
8.
die vor Ort erforderliche gastronomische, touristische, verkehrliche und sonstige öffentliche Infrastruktur,
9.
Vorgaben zu barrierefreien Einrichtungen und Angeboten sowie Kommunikationseinrichtungen und
10.
Maßnahmen zur Erhöhung der Servicequalität und Steigerung der Attraktivität.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren sowie die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 8 zu bestimmen, insbesondere
1.
die Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10,
2.
die vor Ort erforderlichen Einrichtungen der Nahversorgung,
3.
die Anforderungen an die Entwicklung und den Umfang der Aufenthaltsdauer von Gästen und
4.
die Vorgaben an die Kooperationen und Zusammenarbeit mit regionalen oder überregionalen Tourismusverbänden oder Partnern.
(3)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Errichtung, die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Landesfachausschusses für Kur- und Bäderwesen zu regeln.
(4)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnung „Erholungsort“ auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.