Über die staatliche Anerkennung sowie deren Rücknahme oder Widerruf entscheidet das für den Tourismus zuständige Ministerium vorbehaltlich einer anderen aufgrund § 7 Abs. 4 erlassenen Regelung. Die Anerkennung, die Rücknahme sowie der Widerruf erfolgen unter Mitwirkung des Landesfachausschusses für Kur- und Bäderwesen.
§ 6
ThürKOGZuständigkeit
Stand 2013-10-28