Jurafuchs

§ 6

ThürKOG
Zuständigkeit
Stand 2013-10-28
Über die staatliche Anerkennung sowie deren Rücknahme oder Widerruf entscheidet das für den Tourismus zuständige Ministerium vorbehaltlich einer anderen aufgrund § 7 Abs. 4 erlassenen Regelung. Die Anerkennung, die Rücknahme sowie der Widerruf erfolgen unter Mitwirkung des Landesfachausschusses für Kur- und Bäderwesen.

Meine Notizen

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