(1)
Bei nichtöffentlichen Eisenbahnen ist zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betrieb von Eisenbahninfrastruktur eine Genehmigung erforderlich.
(2)
1Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn (2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
1.
der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
2.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben,
3.
die Eisenbahn sich ausreichend gegen Ansprüche aufgrund des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) und aus dem Beförderungsvertrag versichert hat
und in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine sichere Betriebsführung gewährleistet ist. 2Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.und in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine sichere Betriebsführung gewährleistet ist. Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3)
Die Genehmigung wird erteilt für
1.
das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung,
2.
das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.
(4)
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.
(5)
Bei Grubenanschlußbahnen, die Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung und betriebsplanpflichtig im Sinne von § 51 Abs. 1 BBergG sind, finden die vorstehenden Absätze keine Anwendung.