Jurafuchs

§ 19

LEisenbG
Ordnungswidrigkeiten
Sonstige Bestimmungen
Stand 2010-06-05
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur betreibt oder eine nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsleistung erbringt,
2.
entgegen § 6 oder § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 6 keinen Obersten Betriebsleiter oder Eisenbahnbetriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt oder nicht deren Bestätigung erwirkt,
3.
ohne die nach § 7 oder § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet,
4.
entgegen § 8 oder § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 und 3

a)

b)

c)

d)

5.
ohne die nach § 13 erforderliche Erlaubnis Personen mit einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs befördert,
6.
einer aufgrund von § 16 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
7.
einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer aufgrund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534, 535), ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. 5

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