Jurafuchs

§ 15

LEisenbG
Sicherheitsvorschriften
Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs
Stand 2010-06-05
(1)
1Für nichtöffentliche Eisenbahnen kann die Aufsichtsbehörde durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebes treffen. 2Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts von Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.(1) Für nichtöffentliche Eisenbahnen kann die Aufsichtsbehörde durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebes treffen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts von Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.
(2)
1Im übrigen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 2Von diesen kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.(2) Im übrigen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Von diesen kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.

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