Jurafuchs

§ 4

LEisenbG
Schutzmaßnahmen
Schutzvorschriften
Stand 2010-06-05
(1)
1Zum Schutz der Eisenbahnanlagen des öffentlichen Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen, haben die Eigentümer und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke die erforderlichen Vorkehrungen zu dulden. 2Die Aufsichtsbehörde hat die Durchführung der Maßnahmen den Betroffenen gegenüber mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. 3Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.(1) Zum Schutz der Eisenbahnanlagen des öffentlichen Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen, haben die Eigentümer und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke die erforderlichen Vorkehrungen zu dulden. Die Aufsichtsbehörde hat die Durchführung der Maßnahmen den Betroffenen gegenüber mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.
(2)
1Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs beeinträchtigen. 2Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde vom Eigentümer oder Besitzer binnen angemessener Frist zu beseitigen. 3Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzung oder Anlage auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ( Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 106 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2417), gilt, werden die Maßnahmen von den Straßenverkehrsbehörden durchgeführt.(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde vom Eigentümer oder Besitzer binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzung oder Anlage auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ( Eisenbahnkreuzungsgesetz ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 106 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2417), gilt, werden die Maßnahmen von den Straßenverkehrsbehörden durchgeführt.
(3)
1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 kann der Betroffene von Eisenbahninfrastrukturunternehmen des öffentlichen Verkehrs für die entstehenden Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Das gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aufgrund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. 3Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war und die Beseitigung der Einrichtung vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht auf der Grundlage einer anderen Rechtsnorm hätte verlangt werden können oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Ausbaus oder Neubaus einer Schienenstrecke eingetreten sind. 4Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Tragung der Kosten für die Sichtfläche verpflichtet ist.(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 kann der Betroffene von Eisenbahninfrastrukturunternehmen des öffentlichen Verkehrs für die entstehenden Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aufgrund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war und die Beseitigung der Einrichtung vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht auf der Grundlage einer anderen Rechtsnorm hätte verlangt werden können oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Ausbaus oder Neubaus einer Schienenstrecke eingetreten sind. Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Tragung der Kosten für die Sichtfläche verpflichtet ist.

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