1Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen und Genehmigungen zum Bau und Betrieb einer nichtöffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. 2Im übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen und Genehmigungen zum Bau und Betrieb einer nichtöffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. Im übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 20
LEisenbGÜbergangsregelung
Sonstige Bestimmungen
Stand 2010-06-05