Jurafuchs

§ 11

LEisenbG
Widerruf der Genehmigung
Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs
Stand 2010-06-05
1Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines nichtöffentlichen Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines nichtöffentlichen Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 nicht mehr vorliegen,
2.
die dauernde oder vorübergehende Einstellung des Eisenbahnbetriebes nach § 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
3.
über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

2§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend. 3§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, bleibt unberührt.3 § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, bleibt unberührt.3

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