Jurafuchs

§ 7

LEisenbG
Eröffnung des Betriebes
Eisenbahnbetrieb
Stand 2010-06-05
(1)
1Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Erlaubnis wird erteilt, wenn (1) Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1.
durch eine Abnahme festgestellt ist, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
2.
ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.
(2)
Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.

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