(1)
1Die Aufsichtsbehörde kann nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluß einer weiteren nichtöffentlichen Eisenbahn (Nebenanschluß) und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Eisenbahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. 2Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluß beantragende Unternehmen.(1) Die Aufsichtsbehörde kann nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluß einer weiteren nichtöffentlichen Eisenbahn (Nebenanschluß) und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Eisenbahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluß beantragende Unternehmen.
(2)
Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Nutzung sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen, sind zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem den Nebenanschluß beantragenden Unternehmen zu vereinbaren.
(3)
Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde.