Jurafuchs

§ 10a

LMG NRW
Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
Bei der Zuordnung digitaler, terrestrischer Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 genannten Kriterien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
1.
die Ergebnisse eines Pilotversuchs nach § 10b;
2.
Investitionen, die zum Aufbau des Sendenetzes eingesetzt wurden;
3.
im Rahmen der Zuordnung digitaler Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk ist eine flächendeckende Versorgung anzustreben.

Meine Notizen

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