Jurafuchs

§ 127

LMG NRW
Übergangsregelung zu Amtszeiten und Entsendung
Stand 2026-03-24
(1)
Alle Mitgliedschaften in der Medienkommission, die bis zu der Neukonstituierung der Medienkommission am 30. November 2021 bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 96 Absatz 1 Satz 4 als eine Amtsperiode.
(2)
Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode der Medienkommission ist § 93 Absatz 3 Nummer 11 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden

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