Jurafuchs

§ 127

LMG NRW
Übergangsregelung zu Amtszeiten und Entsendung
(1)
Alle Mitgliedschaften in der Medienkommission, die bis zu der Neukonstituierung der Medienkommission am 30. November 2021 bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 96 Absatz 1 Satz 4 als eine Amtsperiode.
(2)
Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode der Medienkommission ist § 93 Absatz 3 Nummer 11 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden

Meine Notizen

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