Jurafuchs

§ 69

LMG NRW
Informationspflichten
(1)
Die Betriebsgesellschaft hat der Veranstaltergemeinschaft Änderungen ihrer Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Veranstaltergemeinschaft unterrichtet die LfM hierüber.
(2)
Die Veranstaltergemeinschaft hat die LfM über Änderungen der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft zu unterrichten.

Meine Notizen

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