Rundfunkveranstaltern und den in § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages genannten Anbietern von Telemedien stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu.
Abschnitt 6 Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz
Unterabschnitt 1 Grundsätze