Ergeben sich gegen einen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter Bedenken nach § 5 Abs. 2 Nr. 4, kann die LfM an Stelle von Maßnahmen nach § 120 verlangen, dass der Vertreter vom Veranstalter abberufen wird.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 120 Widerruf der Zulassung§ 122 Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität →