Der Veranstalter oder Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.Abschnitt 12 OrdnungswidrigkeitenMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 123 Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität§ 125 Ordnungswidrigkeiten →