Jurafuchs

§ 22

LMG NRW
Terrestrisch verbreitende Medienplattformen
Für regionale und lokale Medienplattformen, die Hörfunk- und Fernsehprogramme ausschließlich terrestrisch verbreiten, gilt abweichend von § 81 Absatz 4 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages, dass das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen einer Zuordnungsentscheidung nach §§ 10, 10a oder einer Zuweisungsentscheidung nach § 14 berücksichtigt sein muss.

Unterabschnitt 4 Weiterverbreitung in Kabelanlagen in analoger Technik

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