(1)
Für Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten, in denen die Ausschreibung vor dem 1. Juli 2014 endete, gelten die Vorgaben der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 ( GV. NRW. S. 334 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 ( GV. NRW. S. 875 ) geändert worden ist.
(2)
Zulassungen nach § 4 Absatz 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 8 Absatz 1 befristet erteilt oder verlängert wurden, gelten als unbefristet erteilt. Dies gilt nicht für nach § 31a Absatz 4, § 33b Absatz 4 in Verbindung mit § 65 Absatz 6 des Medienstaatsvertrages, § 40c Absatz 3, § 40d Absatz 3, § 70 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 84 Absatz 2 und § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 86 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 ( GV. NRW. S. 334 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 ( GV. NRW. S. 284 ) geändert worden ist, erteilte oder verlängerte Zulassungen.
(3)
§ 14 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Aufrechterhaltung der zum Stichtag 31. Dezember 2025 bestehenden Versorgung durch Rundfunkprogramme in Hochschulen nach § 40d.