Jurafuchs

§ 128

LMG NRW
Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren und bestehenden Zulassungen
(1)
Für Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten, in denen die Ausschreibung vor dem 1. Juli 2014 endete, gelten die Vorgaben der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 ( GV. NRW. S. 334 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 ( GV. NRW. S. 875 ) geändert worden ist.
(2)
Zulassungen nach § 4 Absatz 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 8 Absatz 1 befristet erteilt oder verlängert wurden, gelten als unbefristet erteilt. Dies gilt nicht für nach § 31a Absatz 4, § 33b Absatz 4 in Verbindung mit § 65 Absatz 6 des Medienstaatsvertrages, § 40c Absatz 3, § 40d Absatz 3, § 70 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 84 Absatz 2 und § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 86 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 ( GV. NRW. S. 334 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 ( GV. NRW. S. 284 ) geändert worden ist, erteilte oder verlängerte Zulassungen.
(3)
§ 14 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Aufrechterhaltung der zum Stichtag 31. Dezember 2025 bestehenden Versorgung durch Rundfunkprogramme in Hochschulen nach § 40d.

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