§ 23 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag findet Anwendung.Abschnitt 13 Übergangs- und SchlussvorschriftenMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 125 Ordnungswidrigkeiten§ 127 Übergangsregelung zu Amtszeiten und Entsendung →