(1)
Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei haben für die Dauer des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes Anspruch auf freie Heilfürsorge. Darüber hinaus können allen Polizeivollzugskräften zur Erhaltung der Gesundheit Vorsorgekuren gewährt werden.
(2)
Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.