(1)
Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Davon abweichend ist eine Stellenausschreibung nicht erforderlich, sofern Stellen mit Beamtinnen oder Beamten besetzt werden sollen, die auf Grund einer öffentlichen Stellenausschreibung bereits als angestellte Dienstkräfte im unmittelbaren oder mittelbaren Berliner Landesdienst tätig sind und denen die Aufgaben der jeweiligen Stelle bereits vor der Begründung des Beamtenverhältnisses als angestellte Dienstkraft übertragen wurden. Weitere allgemeine Ausnahmen kann die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften regeln; bisherige allgemeine Ausnahmeentscheidungen bleiben bis zu dieser Regelung wirksam. Über darüberhinausgehende Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Landespersonalausschuss. Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.
(2)
Vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung unter Beachtung der Maßgaben der Absätze 3 und 4 mindestens einmal auf Grund eines ärztlichen Gutachtens einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festzustellen; § 45 gilt entsprechend. Die ärztliche Begutachtung hat spätestens vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Probe zu erfolgen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
1.
eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen werden soll oder
2.
ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein vorheriges Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit besteht,
sofern im Einzelfall keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen.
(3)
Vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist bei Beamtengruppen mit besonderen gesundheitlichen und körperlichen Anforderungen, insbesondere bei Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes, die Feststellung der gesundheitlichen Eignung verpflichtend auf Grund eines ärztlichen Gutachtens vorzunehmen.
(4)
Vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit und vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Probe oder auf Lebenszeit kann in Fällen, in denen die gesundheitliche Eignung bereits vor Begründung eines unmittelbar vorangegangenen Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Probe festgestellt worden ist, auf eine erneute ärztliche Begutachtung verzichtet werden, wenn sich während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Probe keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ergeben haben und die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt nicht ausdrücklich eine nochmalige Begutachtung vor einer Verbeamtung auf Probe oder auf Lebenszeit empfohlen hat.
(5)
Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festzustellen. Auf ein ärztliches Gutachten kann verzichtet werden, wenn unmittelbar zuvor bereits ein Beamtenverhältnis oder ein Richterverhältnis bestand, für das die gesundheitliche Eignung auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt worden ist und sich während des vorherigen Beamten- oder Richterverhältnisses keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ergeben haben.