(1)
Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 bildet für Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte (Justizvollzugskräfte) des mittleren Dienstes das vollendete 61. Lebensjahr die Regelaltersgrenze.
(2)
Auf Justizvollzugskräfte findet § 105 entsprechende Anwendung.
(3)
Auf Justizvollzugskräfte, die im Rahmen eines Bewährungsaufstiegs nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes die Befähigung für ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 10 erworben haben, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(4)
Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 bildet für Justizvollzugskräfte, die im Rahmen eines Praxisaufstiegs nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes die Befähigung für ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 erworben haben, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze.
(5)
Abweichend von § 38 Absatz 1 erreichen die Justizvollzugskräfte, die mit der Besoldungsgruppe A 11 in die Laufbahn des gehobenen Dienstes übergeleitet wurden, die Regelaltersgrenze mit 61 Jahren, sofern ihre Dienstzeit bis zum Erreichen dieser Altersgrenze weniger als fünf Jahre beträgt.
(6)
Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Justizvollzugskraft, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden.