(1)
Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub, insbesondere dessen Dauer und Berechnung, die Voraussetzungen für die Gewährung, dessen Verfall sowie das Verfahren, die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung.
(2)
Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere dessen Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren und bestimmt, ob und inwieweit die Besoldung fortgezahlt wird und der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge während eines Sonderurlaubs unberührt bleibt.
(3)
Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bleibt bestehen.