Für beihilfeberechtigte Personen, bei denen das nach § 76a Absatz 3 Satz 4 maßgebliche Ereignis bereits vor dem 1. Oktober 2026 eingetreten ist, gilt abweichend von § 76a Absatz 3 Satz 2 eine Ausschlussfrist von einem Jahr. Die Ausschlussfrist beginnt am 1. Oktober 2026. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, wird die pauschale Beihilfe ab dem 1. Oktober 2026 gewährt.
§ 110
LBGÜbergangsvorschrift zu § 76a
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Stand 2009-03-19