(1)
Auf Antrag wird anstelle einer Beihilfe nach § 76 eine pauschale Beihilfe nach den folgenden Absätzen gewährt. Mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe wird das Recht auf Leistungen nach § 76 nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschlossen.
(2)
Anspruch auf pauschale Beihilfe haben beihilfeberechtigte Personen nach § 76, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen und gegenüber der für die Festsetzung der Beihilfe zuständigen Stelle (Festsetzungsstelle) den Verzicht auf Beihilfeleistungen nach § 76 erklären. Bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung setzt die Gewährung der pauschalen Beihilfe voraus, dass das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen des § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Pauschale Beihilfe kann auch zu einer ausländischen Krankheitskostenvollversicherung gewährt werden, wenn deren Leistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
(3)
Die pauschale Beihilfe ist in Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der Festsetzungsstelle zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten zu stellen. Die pauschale Beihilfe wird rückwirkend ab dem ersten Tag der Ausschlussfrist gewährt. Die Ausschlussfrist beginnt
1.
für heilfürsorgeberechtigte Beamtinnen und Beamte nach § 103 mit Wegfall des Anspruchs auf Heilfürsorge,
2.
im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach § 76 infolge
a)
der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes,
b)
der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Vollwaisengeld, sofern nicht bereits ein eigener Beihilfeanspruch nach § 76 besteht und die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber keinen Antrag auf pauschale Beihilfe innerhalb der Ausschlussfrist gestellt hat, oder
c)
der Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(4)
Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist der Nachweis einer abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung für die beihilfeberechtigte Person und deren berücksichtigungsfähige Angehörige beizufügen. Kann der Nachweis bei Antragstellung nicht erbracht werden, ist er spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 3 Satz 2 nachzureichen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, dies würde eine unzumutbare Härte darstellen.
(5)
Der Anspruch auf pauschale Beihilfe entsteht mit Beginn der Ausschlussfrist nach Absatz 3 Satz 4, frühestens jedoch ab Beginn der privaten Krankheitskostenvollversicherung. Die pauschale Beihilfe wird zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt. Die pauschale Beihilfe wird von der Festsetzungsstelle berechnet und festgesetzt. Die Zahlbarmachung erfolgt durch die Dienstbehörde.
(6)
Mit der Gewährung der pauschalen Beihilfe verzichtet die beihilfeberechtigte Person unwiderruflich auf Leistungen nach § 76. Der Verzicht erstreckt sich auch auf Beihilfeansprüche berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach § 76. Unberührt bleiben Ansprüche auf Beihilfe zu Pflegeaufwendungen, Beihilfeleistungen im Todesfall und Ansprüche nach Absatz 13. Im Falle des Todes der beihilfeberechtigten Person, die pauschale Beihilfe bezogen hat, erhalten Hinterbliebene nur dann die pauschale Beihilfe, soweit sie nicht kraft Gesetzes in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(7)
Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Personen beträgt die pauschale Beihilfe die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der anspruchsberechtigten Person.
(8)
Bei privater Krankheitskostenvollversicherung beträgt die pauschale Beihilfe höchstens die Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versicherten Person.
(9)
Wechselt die beihilfeberechtigte Person zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung oder verändert sich der Umfang des Krankenversicherungsschutzes, wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe weitergewährt.
(10)
Treffen mehrere Beihilfeberechtigungen zusammen, gelten die Konkurrenzregelungen des § 76 Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Auf die pauschale Beihilfe sind anzurechnen
1.
Beiträge anderer Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zur Krankenversicherung,
2.
Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses und
3.
Beitragsrückerstattungen der Versicherung im Verhältnis der gewährten pauschalen Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen.
Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen während der Elternzeit sind beihilfekonform zu berücksichtigen.
(11)
Änderungen der Krankenversicherungsbeiträge, Beitragsrückerstattungen und Änderungen der persönlichen Verhältnisse mit Auswirkungen auf den Grund oder die Höhe der pauschalen Beihilfe sind der Festsetzungsstelle unverzüglich in Textform oder elektronisch mitzuteilen, soweit hierfür ein Zugang eröffnet worden ist. Die Festsetzungsstelle fordert die beihilfeberechtigte Person einmal jährlich auf, die für den Anspruch auf pauschale Beihilfe und deren Höhe maßgeblichen Angaben zu aktualisieren und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die bis zum Stichtag mitgeteilten oder der Festsetzungsstelle sonst bekannt gewordenen Änderungen werden gebündelt berücksichtigt. Die pauschale Beihilfe wird auf dieser Grundlage jeweils einmal jährlich zum Stichtag mit Wirkung für die Zukunft neu berechnet und festgesetzt. Ab dem auf die Neufestsetzung folgenden Monat wird die pauschale Beihilfe in der neu festgesetzten Höhe gezahlt. Soweit in Satz 1 bezeichnete Änderungen dazu geführt haben, dass zwischen zwei Festsetzungszeitpunkten eine Über- oder Unterzahlung der pauschalen Beihilfe erfolgt ist, findet eine Verrechnung mit künftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe statt oder wird eine entsprechende Nachzahlung festgesetzt.
(12)
Ungeachtet des Verzichts nach Absatz 6 bleiben Ansprüche auf Beihilfe zu Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, und zur Milderung besonderer Härten nach Absatz 13 bestehen.
(13)
In besonderen Härtefällen kann ergänzend Beihilfe nach § 76a gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Ablehnung der Beihilfe unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine unzumutbare Härte liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Aufwendungen nicht vom Leistungskatalog der Krankheitskostenvollversicherung umfasst sind. Über das Vorliegen eines besonderen Härtefalls entscheidet die Festsetzungsstelle mit Zustimmung der für grundsätzliche beihilferechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung.
(14)
Die für grundsätzliche beihilferechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung regelt im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für grundsätzliche gesundheitliche und pflegerische Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der pauschalen Beihilfe.
(15)
Im Falle der Gewährung einer pauschalen Beihilfe gelten die §§ 2 bis 5, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 10, § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 51 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 55 der Landesbeihilfeverordnung entsprechend.