Jurafuchs

§ 76

LBG
Beihilfen
Unterabschnitt 6 Rechte
Stand 2009-03-19
(1)
Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung erhalten:
1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, während des Bezugs von Unterhaltsbeiträgen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und/oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der oder des Beihilfeberechtigten, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Die Bekanntgabe des elektronischen Verwaltungsakts zum Umfang der Beihilfe kann bei elektronischer Antragstellung durch die Bereitstellung zum Abruf erfolgen. Der zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.

(2)
Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen
1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
3.
in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
4.
zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.
(3)
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

Die Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin zustehen.

(4)
Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmerzuschlag) sind nicht beihilfefähig.
(5)
Die Festsetzungsstelle kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke einer unverzüglichen und gleichmäßigen Belegprüfung und Festsetzung automationsgestützte Systeme (Risikomanagementsysteme) einsetzen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das Risikomanagementsystem muss mindestens
1.
sicherstellen, dass gegenüber einer vollständig manuellen Prüfung durch beihilfebearbeitende Personen keine Entscheidung zu Lasten der beihilfeberechtigten Person erfolgt,
2.
durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur vollständig manuellen Prüfung durch beihilfebearbeitende Personen bereitstellen,
3.
die Prüfung der bereitgestellten Fälle auf die rechtmäßige Festsetzung der geltend gemachten Aufwendungen durch beihilfebearbeitende Personen sicherstellen,
4.
die Möglichkeit bieten, dass beihilfebearbeitende Personen Fälle für eine vollständig manuelle Prüfung auswählen können und
5.
seine regelmäßige Überprüfung auf Zielerfüllung durch die Festsetzungsstelle ermöglichen.

Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden.

(6)
Die für grundsätzliche beihilferechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung regelt im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für grundsätzliche gesundheitliche und pflegerische Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung nach Absatz 1 bis 4. Insbesondere kann sie die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz, Höchstbeträge, Belastungsgrenzen und den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch festlegen.

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