(1)
Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(2)
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch bei Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf.
(3)
Anlässlich der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Begründung eines Beamtenverhältnisses wird die Beamtin oder der Beamte schriftlich oder elektronisch durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die wesentlichen Gesichtspunkte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis informiert, insbesondere über
1.
die Dauer und die Bedingungen der Probezeit,
2.
die Möglichkeiten der dienstlichen Qualifizierung,
3.
die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs,
4.
die Voraussetzungen und die Verfahren
a)
bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis,
b)
beim Verlust der Beamtenrechte und
c)
bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz,
5.
das Grundgehalt und andere Bestandteile der Besoldung sowie die Periodizität und die Art der Auszahlung der Besoldung und
6.
die regelmäßige tägliche oder regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Modalitäten und die Vergütung von Mehrarbeit sowie die Modalitäten zum Schichtdienst.
Daneben wird die Beamtin oder der Beamte zugleich schriftlich oder elektronisch über den Dienstort informiert. Soweit die Information nach Satz 1 oder 2 elektronisch erfolgt, ist ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erforderlich.