Jurafuchs

§ 10

LOG M-V
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Weitere Träger der öffentlichen Verwaltung
Stand 2005-03-14
(1)
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind verselbstständigte, mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungsträger, die dauerhaft Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen.
(2)
Anstalten des öffentlichen Rechts sind verselbstständigte, in der Regel nicht mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungseinheiten, die zur dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse errichtet werden.
(3)
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind aufgrund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheiten, die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dauerhaft wahrnehmen.
(4)
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben. Die wesentlichen Grundzüge dieser juristischen Personen hat der Gesetzgeber zu bestimmen. Sie nehmen Aufgaben der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften wahr.

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