Sitz, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereich der oberen Landesbehörden und der unteren Landesbehörden richten sich nach den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, solange die Landesregierung nichts Abweichendes bestimmt.
§ 21
LOG M-VBestehende Behörden
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2005-03-14