Jurafuchs

§ 15

LOG M-V
Dienst- und Fachaufsicht
Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes
Stand 2005-03-14
(1)
Die oberen Landesbehörden und die unteren Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
(2)
Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Übt eine obere Landesbehörde die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht aus, so ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zugleich oberste Aufsichtsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Meine Notizen

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