Soweit die Gemeinden, Landkreise und Ämter Aufgaben zu Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht nach Maßgabe der Kommunalverfassung.
§ 18
LOG M-VFachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Landkreise und Ämter
Aufsicht über sonstige Behörden, natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen
Stand 2005-03-14