(1)
Die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Landesbehörden erfolgt durch Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung. § 3 bleibt unberührt.
(2)
Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit soll der Grundsatz einer orts- und bürgernahen Verwaltung beachtet werden.
(3)
Gleichartige Aufgaben sollen grundsätzlich nur durch eine Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden; Doppelzuständigkeiten sind zu vermeiden.