(1)
Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
(2)
Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung in privatrechtlichen Handlungsformen ist zulässig, sofern
1.
die Aufgaben von dem übertragenden Träger der öffentlichen Verwaltung auch in den Handlungsformen des privaten Rechts erfüllt werden dürfen und die Zuständigkeit einer Behörde nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist,
2.
die Aufgaben in den Handlungsformen des privaten Rechts wirtschaftlicher wahrgenommen werden können, ihre ordnungsgemäße Erfüllung dauerhaft gesichert ist und
3.
die Eigenart der Aufgabe oder ein überwiegendes öffentliches Interesse der Übertragung nicht entgegensteht.
Die Übertragung hat durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu erfolgen, wenn die Zuständigkeit einer Behörde zur Erfüllung in Form des öffentlichen Rechts gesetzlich vorgeschrieben ist.