(1)
Untere Landesbehörden sind Behörden, die
1.
unmittelbar obersten oder oberen Landesbehörden unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder
2.
in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als untere Landesbehörden oder untere staatliche Verwaltungsbehörden bezeichnet sind.
(2)
Untere Landesbehörden nehmen in eigener Verantwortung gesetzesausführende Verwaltungstätigkeit wahr.