Die Landesverwaltung kann Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts gründen, sich an bereits bestehenden Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts beteiligen und Landesbetriebe durch Umwandlung in privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger überführen, sofern sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllen lässt.
§ 11
LOG M-VPrivatrechtlich organisierte Verwaltungsträger
Weitere Träger der öffentlichen Verwaltung
Stand 2005-03-14