Jurafuchs

§ 9

LOG M-V
Träger der öffentlichen Verwaltung
Weitere Träger der öffentlichen Verwaltung
Stand 2005-03-14
(1)
Träger der öffentlichen Verwaltung neben dem Land sind die Gemeinden und Landkreise als Gebietskörperschaften sowie die Ämter.
(2)
Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung können ferner weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen sein.

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